Satzung des Vereins

„FÖRDERVEREIN ELSTERSTAUSEE“

Satzung des Vereins

§ 1

Der Verein „Förderverein Elsterstausee“ mit Sitz in Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 52-54 der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Freistaates Sachsen und soll dem Erhalt des Elsterstausees als Gewässer und Naherholungsgebiet dienen. Der Verein richtet sein Handeln darauf aus, den Elsterstausee ökologisch und naturnah zu entwickeln. Der Verein wird alles in seiner Macht stehende tun sich mit diesen Aktivitäten aktiv für den Umweltschutz einzusetzen. Der Satzungszweck wird verwirklichlicht insbesondere durch den Kontakt zu übergeordneten Behörden, alle Formen von Öffentlichkeitsarbeit, in denen Bürger zur Beteiligung bewegt werden und Aktivitäten, die für  den Erhalt des Sees werben (z.B. Ausgabe von Musterbriefen). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien, Organisationen und staatlichen Institutionen und verfolgt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
(2)    Der Beitritt zum Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft wird erst durch schriftliche Aufnahmeerklärung des Vorstandes wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3)    Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
(4)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Registerlöschung.
(5)    Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres (Geschäftsjahres) möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(6)    Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins oder Beitragsrückstand über mehr als zwei Jahre, wobei jeweils eine Mahnung für jedes Beitragsjahr erforderlich ist. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung des Vorstandes anzuhören.
(7)    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 4 Finanzen

(1)    Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
(2)    Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Höhe der Beiträge sowie Regelungen zur Beitragszahlung werden in der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5 Organe des Vereins

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins.
(2)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor ihrer Durchführung unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem vom Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangt.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
-    die Entgegennahme des Jahresberichtes durch den Vorstand
-    die Abnahme der Rechnung und die Entlastung des Vorstandes
-    die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
-    die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
-    Satzungsänderungen
-    die Auflösung des Vereins
(4)    Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes Mitglied eines Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält insbesondere Zeit und Ort der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, Liste der anwesenden Mitglieder und deren Stimmberechtigung sowie Angaben über Beschlussfähigkeit, Anträge, Beschlüsse und Wahl mit Angabe des Abstimmungsergebnisses. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

(1)    Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen und allgemeinen Richtlinien der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnungen. Zur Durchführung der laufenden Geschäfte kann er sich hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen. Der Vorstand ist zuständig für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Vergütung.
(2)    Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte Vorstandsmitglieder.
(3)    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei Beisitzern.
(4)    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)     Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6)    Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter immer der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter, gemeinschaftlich berechtigt. Im Innenverhältnis ist der Vorstand an die Beschlüsse und Weisungen der Mitgliederversammlung und gesetzliche Bestimmungen gebunden.
(7)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
(8)    Der Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(9)    Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(10)    Vorstandsitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

§ 8 Beschlussfassung

(1)    Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2)    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3)     Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1)    Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, wenn ein Antrag mit dem Wortlaut der Satzungsänderung in der Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins bekannt gegeben worden ist.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Haftung

(1)    Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der im zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen der Mitgliederversammlung und muss vorher ausdrücklich auf der Einladung zur Mitgliederversammlung genannt worden sein.
(2)    Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt Leipzig über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Leipzig, den 25. November 2008